Satzung
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- 1. Der Verband führt den Namen Westdeutscher Cricket Verband (abgekürzt WDCV). Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.
- 2. Satzungs- und Verwaltungssitz ist Bonn.
- 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Vertreten durch
- Vorsitzender: Dr. Kondadi, Arun Kumar, Neuss
- stellvertretender Vorsitzender: Sardar, Omar, Duisburg
- Schatzmeister: Dhanawade, Nikhil Mansing, Meerbusch
Zweck und Aufgabe des Verbands
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Ab- schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck des Verbandes ist die Förderung und Verbreitung des Cricketsports in Nordrhein-Westfalen. Der Zweck wird durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Die Mitglieder sind berechtigt am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Organisation des Spielbetriebs der angeschlossenen Cricketvereine auf Regionalebene, unter Anerkennung der von dem DCB vorgegebenen Ordnungen und Richtlinien
- die Unterstützung des Breitensports
- die Förderung des Leistungssports und
- die Vertretung der sportlichen Interessen der angeschlossenen Cricketvereine
- Mittel des Verbands dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft
Zuständigkeit
- Der WDCV ist für seine Mitglieder als Verband befugt, ihre sportlichen Interessen auf regionaler und nationaler Ebene zu vertreten.
- Der WDCV ist der Dachverband für den Cricketsport in Nordrhein-Westfalen.
- Der WDCV ist Mitglied des Deutschen Cricket Bunds.
- Der WDCV ist Vertretung des DCB Deutschen Cricket Bundes in Nordrhein-Westfalen.
- Der WDCV ist für die Durchführung und Organisation von Cricketturnieren und meisterschaften auf Regionalebene zuständig.
Mitglieder und Stimmrecht
- Der SCV besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, den Ehrenmitgliedern und den Gastmitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder können
- natürliche Personen, welche den WDCV gegründet haben,
- eingetragene Vereine, die als gemeinnützig anerkannt und Mitglieder im Deutschen Cricket Bund sind,
- natürliche Personen, die eine nichtrechtsfähige Gruppe repräsentieren (z.B. Schulen, Clubs der britischen Streitkräfte)
- den Cricketsport betreiben,
- ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben und,
- Mitglied im Deutschen Cricket Bund sind.
- Der SCV besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, den Ehrenmitgliedern und den Gastmitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder können
Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Alleinzuständigkeit des Verbands nach § 3 beim Vorstand zu beantragen. Soweit eine Gastmitgliedschaft beantragt wird, bedarf es keiner solchen Anerkennung. Beitretende Vereine müssen ihre Gemeinnützigkeit nachweisen.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitglieds nach freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung über die Aufnahme.
- Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen. Der Antragsteller kann gegen die Entscheidung schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch ist an den Vorstand zu richten, der den Einspruch der nächsten Mitgliederversammlung vorlegt. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über die Aufnahme.
- Personen, die sich um den Cricketsport besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag von Verbands- oder Vorstandesmitgliedern durch Beschluss der Mitglieder- versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei
Mitglieder und Stimmrecht
- Die Mitgliedschaft wird beendet
- bei natürlichen Personen durch Tod,
- bei juristischen Personen, Regionalverbänden und Vereinen durch deren Auflösung oder durch den Verlust der Rechtsfähigkeit,
- durch schriftliche Kündigung des Mitglieds gegenüber einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres,
- bei Gastmitgliedern durch Ablauf der Probezeit,
- durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstands,
- durch Streichung von der Mitgliederliste oder
- durch Löschung des Verbands,
- unmittelbar bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit eines Mitgliedsvereines.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Mitgliedschaftsrechte.